Rechtsprechung
BGH, 20.05.1954 - 3 StR 360/53 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,3725) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.02.1953 - 3 StR 755/52
Auszug aus BGH, 20.05.1954 - 3 StR 360/53
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1953 (BGHSt 4, 47 = VRS 5, 218; vgl. auch BGH VRS 4, 612) ausgeführt hat, ist die Kreuzung für den Benutzer der Hauptstrasse nicht deshalb eine "unübersichtliche Stelle" im Sinne des § 9. Abs. 2 StVO (jetzt § 9 Abs. 1 StVO), weil die Nebenstrasse infolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann.Anderes ist auch nicht dem schon erwähnten Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 4, 47 (= VHS 5, 218) zu entnehmen, das nur feststellt, dass der Vorfahrtberechtigte Benutzer der Hauptstrasse um des Achtungsschildes willen allein nicht verpflichtet ist, eine an sich zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen.
- BGH, 07.01.1954 - 3 StR 670/53
Auszug aus BGH, 20.05.1954 - 3 StR 360/53
Der Umstand, dass auf der Martinusstrasse durch das Warnzeichen nach Bild 1 der Anlage zur StVO auf die Kreuzung als allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen war, änderte nichts an dieser Rechtslage (BGH 3 StR 670/53 vom 7. Januar 1954).
- BGH, 01.07.1954 - 3 StR 378/53
Rechtsmittel
Sobald der Vorfahrtberechtigte jedoch aus besonderen Umständen erkennt oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumt, muss er auf Grund der auch ihm obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflicht von der Beanspruchung der Vorfahrt absehen und seinerseits alles Zumutbare zur Vermeidung eines Zusammenstosses unternehmen (vgl die im Kraftverkehrsrecht A-Z Blatt "Vorfahrt; Verhalten des Berechtigten, Erläuterungen 1" unter IV 2 zusammengestellte Rechtsprechung sowie zuletzt dasUrteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1954 - 3 StR 360/53 -).